Verbraucherschutz betrifft auch Immobilienmakler.

Maklerprovision, Widerrufsrecht, Beratungspflicht, Datenschutz, Haftung: Der Verbraucherschutz ist ein wichtiges Thema für Immobilienmakler. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über wichtige Aspekte der aktuellen Rechtslage.

Diese Regeln gelten beim Immobilienverkauf.

Die Provision: Als erfolgsabhängiges Honorar wird die Maklercourtage erst bei erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie fällig. Dabei beschränkt sich die Leistung des Maklers keineswegs nur auf das Suchen, Nachweisen oder Inserieren von Immobilien: Der Makler kennt den Markt und die Preise in der jeweiligen Lage, er überblickt Angebot und Nachfrage und kann die Immobilie angemessen bewerten.

Das Honorar wird auch dann fällig, wenn die Parteien direkt miteinander den Vertrag abschließen. Was viele nicht wissen: Die Höhe der Provision ist Verhandlungssache und unterscheidet sich je nach Bundesland. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Hierzulande beträgt die Maklerprovision im Schnitt zwischen 5,95 und 7,14 Prozent des Kaufpreises. Seit im Dezember 2020 das „Bestellerprinzip“ bundesweit in Kraft trat, teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerkosten.

Widerrufsrecht: Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen Verbraucherdarüber informiert werden, dass sie einen geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Dies gilt auch bei Immobilienverträgen: Ohne schriftliche Widerrufsbelehrung hat ein Makler keinen Anspruch auf Provision. Dieser entfällt ebenso, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Beratungspflicht: Der Makler ist dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schaden zu bewahren und alle ihm bekannten Probleme und Gefahren, die mit dem Erwerb einer bestimmten Immobilie verbunden sein könnten, zu nennen, damit der Kunde eine fundierte Entscheidung treffen kann. Eine erweiterte Aufklärungspflicht besteht für den Immobilienmakler auch dann, wenn er dem Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen rät oder ihn zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet. Alternativ kann der Makler seinem Klienten auch raten, sich an anderer Stelle einen fachmännischen Rat einzuholen.

In rechtlichen und steuerlichen Fragen muss der Makler jedoch nur dann beraten, wenn dies im Maklervertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Makler sich – etwa in seiner Werbung – als Fachmann auf diesem Gebiet präsentiert hat (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 4. Mai 2016, Az. I-7 U 118/16: Abgewiesen wurde die Klage gegen eine Maklerin, die ihre Klientin nicht auf die zehnjährige Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen hingewiesen hatte).

Datenschutz: Der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegt den strengen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Demnach dürfen Immobilienmakler Daten von Immobiliensuchenden nur dann ohne gesonderte Erlaubnis verarbeiten, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sind (z. B. schreibt das Geldwäschegesetz die Feststellung der Identität von Immobilienverkäufer und Kaufinteressent vor) oder wenn die Verarbeitung der Daten zur Vertragserfüllung notwendig ist (damit der Makler Suchenden ein Exposé zuschicken kann, benötigt er z. B. ihre E-Mail-Adresse). Grundsätzlich bedarf es jedoch einer Einwilligungserklärung, wenn z. B. Adressdaten an Dritte weitergegeben werden.

Ein besonderes Treueverhältnis.

Haftung: Zwischen dem Makler und seinem Klienten (meist der Verkäufer) besteht ein besonderes Treueverhältnis. Er muss dessen Interessen gewissenhaft wahrnehmen und ihn über alles aufklären, was ihn wirtschaftlich schädigen könnte. Auf der anderen Seite muss der Makler dem potenziellen Vertragspartner (Kaufinteressenten) alle relevanten Informationen über die Immobilie geben – auch über negative Aspekte. Macht der Immobilienmakler vorsätzlich falsche Angaben oder verschweigt er relevante Informationen, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Verursacht der Makler schuldhaft einen finanziellen Schaden seines Klienten, indem er zum Beispiel den Wert der Immobilie viel zu niedrig einschätzt, muss er Schadensersatz leisten (vgl. BGH-Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. I ZR 47/15).

Quellen: juris-bundesgerichtshof.de, anwalt24.de, anwalt.org, anwalt.de, verbraucherzentrale-bawue.de, ndr.de, n-tv.de, manager-magazin.de, verbraucherschutz.tv